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Ab dem 1. Januar 2010 ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn kein Funkzeugnis entsprechend der Ausrüstung des Bootes vorliegt:

Dies ergibt sich aus der Sportseeschifferscheinverordnung

§ 16 Übergangsregelung

§ 15a Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

§ 15a Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
3.  entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 seine Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst oder am mobilen Seefunkdienst über Satelliten nicht nachweist.

§ 1 Anwendungsbereich

(7) Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs oder des Traditionsschiffs nachweisen.
Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate, LRC), das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis.

 
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